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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TFG – Touristikfachschule Guzay

(Fassung vom 18.09.2015)


1. Anmeldung

1.1. Die Anmeldung zu einer Veranstaltung der TFG erfolgt ausschließlich schriftlich und durch das Ausfüllen eines entsprechenden Anmeldeformulars. Mit seiner/ihrer Anmeldung erkennt der/die Anmeldende die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TFG an. Der Eingang der Anmeldung wird von der TFG schriftlich bestätigt.

1.2. Grundsätzlich werden die Anmeldungen nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Platzkapazität der Veranstaltung, werden weitere Anmeldungen abgewiesen. Die TFG wird sich in solchen Fällen jedoch bemühen, Ausweichtermine einzurichten, auf welche die vorher abgewiesenen Anmeldungen nach Absprache umgeleitet werden können.


2. Durchführung und Rücktritt

2.1. Die Anmeldung kann schriftlich widerrufen werden, wenn dieser Widerruf bis 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung bei der TFG eingegangen ist. Erfolgt ein rechtzeitiger und ordnungsgemäß erklärter Widerruf, so ist vom/von der  Anmeldenden nur die Anmeldegebühr zu entrichten, sofern eine solche ausgewiesen ist. Bereits bezahlte Veranstaltungsgebühren werden unter Einbehalt einer Gebühr für die Bearbeitung der Anmeldung in Höhe von € 80,- erstattet. Davon ausgenommen sind jedoch Gebühren, welche von der TFG bereits an Dritte entrichtet wurden, und die von diesen nicht erstattet werden (z. B. Prüfungsgebühren oder Registrierungsgebühren).

2.2.Ein verspäteter Widerruf gilt als Kündigung gemäß Ziffer 4.

2.3. Sollte bei einem Rücktritt des/der Angemeldeten nach bereits erfolgter Rechnungsstellung und vor Teilnahmebeginn eine Ersatzperson benannt werden, so wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- fällig.

2.4. Die TFG behält sich vor, Veranstaltungen nur dann durchzuführen, wenn die Mindestteilnehmerzahl gegeben ist. Die kurzfristige Absage bleibt der TFG vorbehalten. Bei Absage einer Veranstaltung durch die TFG werden den bis dahin angemeldeten Teilnehmern die bereits eingegangenen Gebühren zurückerstattet, weitergehende Ansprüche gegen die TFG sind ausgeschlossen.

2.5. Steht eine Lehrkraft, ein IT- oder ein anderes technisches System, ein Hilfsmittel oder eine Software während einer Veranstaltung aus nicht von der TFG zu vertretenden Gründen ganz oder zeitweise nicht zur Verfügung, besteht kein Regressanspruch gegen die TFG.


3. Gebühren und Fälligkeiten

3.1. Ist eine Anmeldegebühr ausgewiesen, ist diese in voller Höhe bei der Anmeldung fällig.

3.2. Die Rechnung der TFG gilt gleichzeitig als Anmeldebestätigung  Die Gebühren für die Teilnahme und ggf. anfallende Zusatzgebühren, wie z. B. Prüfungs- oder Registrierungsgebühren, sind bis zu dem in der Rechnung benannten Termin zu entrichten. Ein Anspruch auf die Teilnahme an der Veranstaltung besteht erst nach der Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto der TFG.

3.3. Bei Zuspätkommen oder Nichtantritt der Veranstaltung, sowie bei Fernbleiben von der Veranstaltung oder von Teilen der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf die Vergütung entrichteter Gebühren.


4. Kündigung und vorzeitiger Abbruch

4.1. Eine Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

4.2. Bei Veranstaltungen, deren Dauer 600 Unterrichtsstunden nicht übersteigt, ist die ordentliche Kündigung nicht möglich.

4.3. Veranstaltungen, die länger als 600 Unterrichtsstunden dauern, gliedern sich in Intervalle von jeweils drei Kalendermonaten, gerechnet ab dem Monat des Veranstaltungsbeginns. Der/die Teilnehmer/-in kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ende des ersten Dreimonatsintervalls kündigen. Danach ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des jeweils nächsten Dreimonatsintervalls möglich.

4.4. Erfolgt eine rechtmäßige vorzeitige Kündigung durch den/die Teilnehmer/-in, sind die bis zum Ende der Kündigungsfrist (Dreimonatsintervall) anfallenden Veranstaltungsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Die TFG erstattet überbezahlte Beträge.

4.5. Eine Kündigung des Vertrages durch die TFG kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der/die Teilnehmer/in gegen die vertraglich festgehaltenen Pflichten als Teilnehmer/-in vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt. Ein weiterer wichtiger Grund liegt darüber hinaus vor, wenn es durch den/die Teilnehmer schuldhaft bedingt zu einer massiven Störung des Unterrichtsablaufs kommt bzw. zu einer Belästigung oder Bedrohung anderer/-innen Teilnehmer/-innen, der Dozenten/-innen und des TFG-Personals. Als ein wichtiger Grund gilt ferner, wenn der/die Teilnehmer/-in mit der Zahlung der Veranstaltungsgebühren in Verzug gekommen ist.

Die Zahlungspflicht gem. Ziffer 4.3. gilt entsprechend auch in diesen Fällen.

4.6. Bei schwerer Erkrankung eines Teilnehmers kann, bei Vorlage eines ärztlichen Attests, der Teilnahmetermin in Absprache mit der TFG auf eine nachfolgende Veranstaltung umgebucht werden, sofern der Rechnungsbetrag bis zum ursprünglichen Fälligkeitstermin beglichen wurde.

4.7. Die oben dargestellten Bedingungen 4.1 bis 4.6 bezüglich Kündigung und vorzeitigem Abbruch gelten für offene Veranstaltungen. Für öffentlich geförderte Maßnahmen können abweichende Kündigungs- und Abbruchbedingungen gelten.


5. Haftung

Der/die Teilnehmer/-in haftet für alle während seiner/ihrer Teilnahme entstandenen Schäden, die durch eigenes Verschulden oder Vorsatz verursacht wurden.


6. Nebenabreden

Nebenabreden zu diesen Bedingungen oder zu dem für eine Veranstaltung abgeschlossenen Vertrag gelten als nicht getroffen, sofern sie nicht schriftlich festgehalten wurden.


7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem/der Teilnehmer/-in und der TFG ist Düsseldorf.


8. Salvatorische Klausel

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder werden unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Regelungszweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.

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